Satzung

Ottenbecker Forum e.V.

§1     Der Verein heißt Ottenbecker Forum e.V.

Er ist im Vereinsregister eingetragen unter der Nummer  R 200061.

Er hat seinen Sitz in Stade. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2    Zweck des Vereins

Die wesentlichen Aufgaben des Vereins sind

  • Erhaltung und Verbesserung des Wohnwertes von Ottenbeck,
  • Förderung und Entwicklung einer Stadtteilkultur und einer Gemeinwesenarbeit
  • Entwicklung von Kommunikations- und Kontaktmöglichkeiten. Der Verein initiiert und fördert die Schaffung geeigneter Treffpunkte Dazu organisiert er gemeinsame Veranstaltungen, die auch der Mitglieder- und Spendenwerbung dienen.
  • Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.

§ 3   Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. 

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5   Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die den Vereinszweck unterstützen will. Auch juristische Personen und Personenmehrheiten können Mitglieder werden.

Anträge über die Aufnahme in den Verein werden schriftlich gestellt. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand.

Jedes neue Mitglied erhält mit der Aufnahmebestätigung eine Satzung.

Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitgliedes bzw. mit der Auflösung oder dem Konkurs der beigetretenen juristischen Person oder Personenmehrheit
  • durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Kalenderjahres
  • durch Ausschluss aus dem Verein.

Ausscheidende Mitglieder haben keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

§ 6 Ausschluss

Ein Mitglied, das dem Ansehen des Vereins oder seinen Interessen schadet, kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Dasselbe gilt, wenn ein Mitglied trotz Mahnung seinen Beitrag nicht bezahlt hat.

Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Das Mitglied hat das Recht, die Entscheidung durch die Mitgliederversammlung überprüfen zu lassen.

§ 7      Rechte der Mitglieder

Alle Vereinsmitglieder haben das aktive Wahlrecht zur Bildung eines Vorstands. In Vorstandsfunktionen können nur natürliche Personen gewählt werden.

Alle Rechte, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben, können durch schriftlich Bevollmächtigte ausgeübt werden. Ein Bevollmächtigter darf höchstens ein Vereinsmitglied vertreten.

§ 8      Beiträge und Spenden

Mitgliedsbeiträge und Spenden werden nur zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins verwendet.

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und zusammen mit dem Bericht über die Mitgliederversammlung bekannt gegeben.

Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31.3. eines jeden Kalenderjahres fällig.

Spenden und erhöhte Beiträge zur besonderen Förderung der Vereinsziele oder bestimmter Vorhaben sind möglich. 

§ 9      Ehrenmitgliedschaften

Die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften ist zulässig. Über die Verleihung entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung muss einstimmig erfolgen.

§ 10    Organe

Organe des Vereins sind

der Vorstand

der Beirat

Projektgruppen

die Mitgliederversammlung.

§ 11    Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus

  • erstem und zweitem Vorsitzenden
  • Schatzmeister
  • Schriftführer

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Scheidet jemand vor Ablauf der Amtsperiode aus, berufen die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

§ 12    Rechte und Pflichten des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Ausführung der Vereinsbeschlüsse, die Geschäftsleitung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er beruft die Mitgliederversammlung ein.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden des Vereinsvorstandes vertreten.

Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Auslagen werden ersetzt.

Für die Leitung einer Geschäftsstelle kann der Vorstand eine(n) Geschäftsführer(in) berufen, der/dem gegenüber er weisungsbefugt ist.

Der Schriftführer verfasst die Protokolle und ist verantwortlich für die Mitgliederkartei. 

Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Der Schatzmeister gibt in der jährlichen Mitgliederversammlung einen Kassenbericht.

Über die Verwendung der Beiträge und solcher Spenden, die ohne bestimmten Verwendungszweck gegeben worden sind, entscheidet der Vorstand.

Der Vorstand ist berechtigt selbständig Änderungen an der Formulierung der Satzung vorzunehmen, um die Gemeinnützigkeit zu erreichen.

§ 13    Geschäftsordnung des Vorstandes

Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf ein, jedoch mindestens viermal jährlich.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit geben der erste Vorsitzende und im Verhinderungsfalle der zweite Vorsitzende den Ausschlag.

Über die Sitzungen sind Niederschriften zu führen. Sie sind vom Protokollanten und dem Sitzungsleiter zu unterschreiben und allen Vorstandsmitgliedern zur Verfügung zu stellen/zuzuleiten.

§ 14    Beirat und Projektgruppen

Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einen Beirat berufen.

Für die Organisation bestimmter Projekte können Projektleiter benannt werden, die dem Vorstand berichten.

§ 15  Mitgliederversammlung

Der Vorsitzende lädt die Mitglieder schriftlich zu einer Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mit Zusendung der Tagesordnung, ein. Anträge auf Satzungsänderung werden schriftlich mit der Tagesordnung bekannt gemacht.

Die Mitgliederversammlung ist außerordentlich einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Tagesordnung kann auf Antrag und Beschluss durch die Mehrheit der Anwesenden ergänzt und geändert werden. Anträge auf Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins können nicht während der Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufgenommen werden.

Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der Abstimmenden. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit Dreiviertelmehrheit der Abstimmenden beschlossen werden.

Über die Mitgliederversammlungen, insbesondere über ihre Beschlüsse, sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind.

§ 16  Aufgaben der Mitgliederversammlung

  • Entgegennahme des Berichte des Vorstand und der Rechnungsprüfer
  • Entlastung des Vorstands
  • Wahl des Vorstands
  • Bestellung von zwei Rechnungsprüfern für das folgende Geschäftsjahr
  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
  • Beschluss über Änderungen der Satzung
  • Beschluss über Auflösung des Vereins.

§ 17  Durchführung von Wahlen

Zur Durchführung von Wahlen wird von der Mitgliederversammlung ein Wahlausschuss eingesetzt, der aus einem Vorsitzenden und einem Beisitzer besteht.

Über die Durchführung und die Ergebnisse von Wahlen ist vom Wahlausschuss ein Protokoll anzufertigen, das Bestandteil des Versammlungsprotokolls wird.

§ 18  Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

Bei Auflösung fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Belange der Kinder und Jugendlichen in Ottenbeck

Stade, 5.1.09, Der Vorstand